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22. November 2005: Volksbegehren “Schluss mit dem Berliner Bankenskandal” unzulässig, Finanzvorbehalt bekräftigt

Das Berliner Landesverfassungsgericht hat am 22. November 2005 entschieden, dass das Volksbegehren “Schluss mit dem Berliner Bankenskandal” unzulässig und die Ablehnung des Senats von Berlin vom 3. Februar 2004 damit rechtens sei (VerfGH 35/04).

Das Volksbegehren forderte im Wesentlichen die Rücknahme des Risikoabschirmungsgesetzes, das den Senat ermächtigt, eine Bürgschaft über 21,6 Millionen Euro bis zum Jahre 2032 für die Risikodarlehen der Bankgesellschaft Berlin AG zu übernehmen.

Begründet wurde diese Entscheidung mit den erheblichen Auswirkungen auf die Budgethoheit des Parlaments, die laut Art. 62 Abs. 5 der Berliner Landesverfassung als Kernbereich der haushaltspolitischen Kompetenzen des Senats geschützt sei. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung detailliert auf diesen Punkt ein: eine Abwägung des Schutzes der Budgethoheit gegen die „hohe Gewichtung der Volksgesetzgebung durch den Verfassungsgesetzgeber“ fiel zugunsten der Budgethoheit aus.

Weiterhin wird in der Begründung des Urteils die Vorgehensweise bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Volksbegehren dargestellt. Es gilt durch eine Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob das jeweilige Volksbegehren eine „verfassungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle“ überschreitet. Diese sei überschritten, sobald eine „wesentliche Störung des Gleichgewichts des Haushalts des Landes Berlin“ vorliegt, die den „Haushaltsgesetzgeber zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges des Haushalts zwingt“. Dabei seien Art und Dauer der finanziellen Belastungen mit einzubeziehen.

Mithin untermauert das Berliner Landesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung den Haushaltsvorbehalt, der bei jeglicher sachunmittelbaren Gesetzgebung auf Landes- und Kommunenebene gilt. Besondere Gewichtung erfährt das Argument der Komplexität haushaltspolitischer Entscheidungen.

„[Der Haushaltsvorbehalt] schließt im Ergebnis die aufgrund ihrer Komplexität für die Volksgesetzgebung weniger geeignete Finanzmaterie von Volksbegehren und Volksentscheid aus“ (VerfGH 35/04 Absatz II.2. der Urteilsbegründung)

Der Einwand der Vertreter des Volksbegehrens, das Risikoabschirmungsgesetz sei verfassungswidrig, bedarf nach Auffassung des Gerichts keiner Klärung, da eben dieses Gesetz haushaltswirksam sei, und unter der genannten Abwägung nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein könne.

 
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