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25. Februar 2006: FDP-Gesetzentwurf zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid


Am 25. Januar 2006 hat die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf (Drucksache 16/474) zur Einführung eines dreistufigen Volksgesetzgebungsverfahren auf Bundesebene eingebracht. Der Entwurf sieht vor, sachunmittelbare Bürgerbeteiligung durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid zu ermöglichen.

Im Detail beinhaltet der Entwurf eine Neufassung der Artikel 76 Abs. 1 ,77 Abs. 1 und 79 Abs. 2 des Grundgesetzes und eine Ergänzung um die Artikel 78a (Volksinitiative), 78b (Volksbegehren), 78c (Volksentscheid) und 78d (Ausführungsgesetz).

Eine Volksinitiative kommt laut Entwurf zustande, wenn 400000 Wahlberechtigte die Initiative durch Unterschrift unterstützen. Ausgeschlossen werden Themen, die die Budgethoheit des Parlaments berühren, sowie das Thema Todesstrafe (Artikel 102 GG) und Grundgesetzänderungen, die unter Artikel 79 Abs. 3 (Ewigkeitsklausel) zusammengefasst sind. Die Finanzierung der Kosten des initiierten Gesetzes muss in einem Kostendeckungsvorschlag sicher gestellt werden.

Die Einleitung eines Volksbegehrens durch die Initiatoren der Volksinitiative wird möglich, wenn das beantragte Gesetz nach acht Monaten nicht zustande gekommen ist und, wenn innerhalb von drei Monaten keine Bundestagswahl statt findet. Für den Fall, dass mindestens ein Drittel der Bundestagsmitglieder das Gesetz für unzulässig halten, muss die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eingeholt werden.

Innerhalb von drei Monaten müssen dann zehn Prozent der Wahlberechtigten durch Unterschrift dem Begehren beitreten. Nach Zustandekommen des Volksbegehrens muss innerhalb weiterer sechs Monate ein Volksentscheid durchgeführt werden. Hier soll der Bundestag das Recht zur Vorlage eines Gegenentwurfes haben. Bundesrat unf Bundestag sollen ebenfalls die Möglichkeit der Initierung eines Volksentscheides erhalten: durch Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln des Bundestages und des Bundesrates kann laut Entwurf ein Volksentscheid über ein Gesetz, für das eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich wäre, initiiert werden.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, dass das Gesetz zustande kommt, wenn sowohl die Mehrheit der Wähler, als auch 15 Prozent der Wahlberechtigten zustimmen. Änderungen des Grundgesetzes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit bei gleichzeitiger Zustimmung durch mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten.

Dem Bundesstaatsprinzip wurde durch den Entwurf des Artikels 78c Abs.6 Rechnung getragen. Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind demnach dann zustande gekommen, wenn die Bundesratsstimmen derjenigen Länder, in denen der Entscheid positiv und mit einer Stimmbeteiligung von mindestens 15% ausgefallen ist, der erforderlichen Mehrheit im Bundesrat entspricht. Eine Ausführliche Diskussion des Bundesstaatsprinzips im Zusammenhang mit sachunmittelbarer Demokratie findet sich in Band 1 der Studien zur sachunmittelbaren Demokratie (NOMOS).

Der "Gesetzentwurf zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz" bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen in Bundestag und Bundesrat.

 
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